Am ersten und letzten Tag fanden die Sitzungen gemeinsam mit den Schweizer Benediktinerinnen statt. Am zweiten Tag besprachen sich Männer und Frauen getrennt.
In den Satzungen der Kongregation heisst es: «Die Güter eines aufgehobenen Klosters fallen an die Schweizer Benediktinerkongregation.» Doch war dies bisher gar nicht durchführbar, weil die Kongregation keine Rechtsperson darstellte. Deshalb hat man in Engelberg beschlossen, einen Verein nach Schweizer Recht zu gründen, dessen Mitglieder die sieben Klöster der Schweizer Benediktinerkongregation sind. Der Verein «bezweckt die Abwicklung satzungsgemässer Aufgaben der Schweizer Benediktinerkongregation, für deren Erfüllung es einer zivilrechtlichen Struktur bedarf».
Ähnliche Spannungen bestehen zwischen den Gelübden eines Mönchs, in welchen er unter anderem Armut verspricht, und den Erwerbs- und Eigentumsrechten jedes Bürgers, die nach zivilem Recht auch der Ordensmann nicht verlieren kann. Besonders dringend wird die Frage, wenn ein Benediktiner das Kloster wieder verlässt. Welche nachträglichen Lohnansprüche hat er dann? Wie ist seine Altersvorsorge gesichert? Wie steht es mit dem Vermögen, das er vor dem Eintritt besass, oder mit Erbschaften?
Kongregation im Spannungsfeld zwischen Realität und Tradition
Um die Spannung zwischen den religiösen Gelübden und den staatlichen Gesetzen zu verringern und mehr Rechtssicherheit für den Einzelnen und die Gemeinschaft zu schaffen, war eine Revision der seit 1986 gültigen Satzungen der Kongregation nötig geworden. Zudem hatte sich das gesamtkirchliche Ordensrecht weiterentwickelt, was zahlreiche Anpassungen erforderte.
Dieses Spannungsfeld führte zu intensiven Diskussionen. Während eine Seite eine Anpassung an die realen Verhältnisse für dringend notwendig erachtete, sah die andere die Wahrung der Ordensideale in Gefahr, die sich in den evangelischen Räten (Ehelosigkeit, Armut, Gehorsam) verdichten. Das Kapitel hat die revidierten Satzungen nun angenommen – allerdings zunächst auf fünf Jahre «ad experimentum» (zur Erprobung).


